Die Rente – ein Thema, das viele von uns irgendwann einmal betrifft. Wenn der gewohnte Arbeitsalltag hinter uns liegt und wir in den Ruhestand treten, steht oft auch die Frage im Raum: Wie sieht es mit der Steuererklärung aus? Die gute Nachricht für viele Rentner ist, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, eine Bescheinigung über ihre bezogene Rente vorzulegen. Seit 2019 übermittelt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) alle relevanten Daten direkt ans Finanzamt. Das bedeutet, dass Rentner die Angaben zur gesetzlichen Rente nicht mehr in die „Anlage R“ und den „Altersvorsorgeaufwand“ eintragen müssen. Ein echter Vorteil, oder?
Natürlich gibt es immer noch einige Dinge zu beachten. Auch wenn die Bescheinigung, die als „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ bekannt ist, nicht mehr für die Steuererklärung erforderlich ist, kann sie dennoch hilfreich sein. Wer zum Beispiel mit einem Steuerprogramm wie Elster seine mögliche Rückerstattung vorab berechnen möchte, sollte sich diese Bescheinigung besorgen. Einfach online beantragen – natürlich kostenlos – und schon hat man alle steuerrechtlich relevanten Beträge im Überblick. Für Hinterbliebenenrenten muss lediglich die Versicherungsnummer des Verstorbenen angegeben werden.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen
Eine wichtige Information, die viele Rentner nicht auf dem Schirm haben: Renteneinkünfte werden in Deutschland nachgelagert besteuert. Das Alterseinkünftegesetz regelt, dass die Rentenbesteuerung nicht sofort greift. Stattdessen sind die Beiträge zur Altersversorgung steuerfrei, während die Renteneinkünfte später voll versteuert werden müssen. Wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, wird eine Steuererklärung fällig. Für Alleinstehende lag dieser Freibetrag 2025 bei 12.096 Euro und für Verheiratete bei 24.192 Euro. Wer darüber hinaus verdient, muss seine Einkünfte versteuern.
Das Finanzamt hat zudem die Aufgabe, den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente zu berechnen. Hierbei spielt der Anpassungsbetrag eine Rolle, der sich auf die jährlichen Rentenanpassungen bezieht. Wenn die Renten im Laufe der Jahre steigen, wird das auch bei der Steuer berücksichtigt. Wichtig zu wissen: Die steuerliche Behandlung hängt auch vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei einem Rentenbeginn bis Dezember 2005 sind nur 50 % der Bruttorente steuerpflichtig, während dieser Anteil ab 2006 jährlich steigt. Wer bis 2057 in Rente geht, hat einen Rentenfreibetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt, auch wenn die Rente steigt.
Ein Blick in die Zukunft
Für Rentner, die in die Zukunft blicken, ist es spannend zu wissen, dass bei einem Rentenbeginn 2058 oder später die Rente grundsätzlich voll steuerpflichtig ist. Aber keine Panik – die Finanzverwaltung bietet Tools wie den Alterseinkünfte-Rechner an, um die Einkommenssteuer für Senioren zu ermitteln. Das macht die ganze Angelegenheit ein wenig einfacher und transparenter. Und für diejenigen, die hohe Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, gibt es sogar eine Öffnungsklausel, die Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung ermöglicht. Hierfür müssen jedoch bestimmte Nachweise in der Steuererklärung erbracht werden.
Insgesamt ist die Welt der Rentenbesteuerung nicht immer einfach zu durchblicken. Aber mit den richtigen Informationen und einer Prise Geduld lässt sich die Steuererklärung auch im Ruhestand gut meistern. Wer sich rechtzeitig informiert und die notwendigen Bescheinigungen anfordert, hat am Ende weniger Stress und mehr Zeit, die schönen Seiten des Lebens zu genießen. Und das ist schließlich das, worum es im Alter geht – oder?