Heute ist der 22.07.2026 und wir sprechen über ein Thema, das wohl jeden früher oder später betrifft: die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Gerade für Personen ab 45 Jahren wird es Zeit, sich Gedanken über die eigene finanzielle Zukunft zu machen. Doch keine Panik, wie die Finanzexpertin Margarethe Honisch betont, es ist nie zu spät, mit der bAV zu starten! Ja, auch wenn man schon etwas älter ist, kann man noch einiges rausholen.

Schauen wir uns mal die Zahlen an. Ein Beispiel? Nehmen wir einen monatlichen Eigenbeitrag von 150 Euro. Nach 20 Jahren hat man insgesamt 36.000 Euro eingezahlt. Dazu kommt ein Arbeitgeberzuschuss von 15%, was in diesem Fall 5.400 Euro ausmacht. Mit einer Rendite von rund 4% auf das Gesamtkapital hat man am Ende etwa 61.400 Euro zur Verfügung! Das bedeutet, man könnte sich bei einer jährlichen Entnahme von 4% ein zusätzliches monatliches Einkommen von rund 205 Euro gönnen. Und wer es schafft, 200 Euro monatlich einzuzahlen, kann mit einem Endkapital von etwa 82.000 Euro rechnen – das sind dann gleich mal 273 Euro mehr im Monat. Das klingt doch verlockend, oder?

Die Steuervorteile und die wichtigsten Regeln

Ein weiterer Pluspunkt: Die Beiträge zur bAV werden aus dem Bruttogehalt eingezahlt. Das heißt, im besten Fall kostet eine Einzahlung von 150 Euro brutto nur zwischen 80 und 100 Euro netto, je nach Steuerklasse. Das ist ein echter Gewinn! Und für alle Frauen da draußen: Es gibt einen kostenlosen Online-Workshop zur Altersvorsorge, geleitet von Margarethe Honisch. Ein Angebot, das man nicht einfach ignorieren sollte.

Ein Blick auf die Arbeitgeberwechsel: Wenn man nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit den Job wechselt, sind die Ansprüche auf die bAV unverfallbar. Das bedeutet, der neue Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung ermöglichen. Ein Zuschuss ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Hier gilt es, genau hinzuschauen und sich im Vorfeld gut zu informieren, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Arbeitgeberzuschüsse und ihre Bedeutung

Wusstest du, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden auch einen höheren Zuschuss zur bAV gewähren können? Das ist ein guter Anreiz, um die Betriebstreue zu fördern. Allerdings gelten für die Pflichtzuschüsse andere Anwartschaftsregeln als für freiwillige Arbeitgeberleistungen. Mitarbeiter haben sofort Anspruch auf ihre eigenen Beiträge, egal wie lange sie schon im Unternehmen sind. Der Pflichtzuschuss von 15% ist unverfallbar und dient als Kompensation für die höhere Sozialabgabenlast im Alter. Das ist doch mal ein beruhigendes Gefühl.

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Die freiwilligen Arbeitgeberbeiträge hingegen unterliegen gesetzlichen Verfallbarkeitsfristen. Das bedeutet, man muss mindestens drei Jahre im Unternehmen sein und ab dem 21. Lebensjahr, um Anspruch darauf zu haben. Wer das Unternehmen vor Ablauf dieser Fristen verlässt, verliert den Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen. Das kann kompliziert werden, vor allem wenn man nicht gut informiert ist. Arbeitgeber stellen in der Regel sicher, dass die Beiträge, die über den Pflichtzuschuss hinausgehen, direkt vertraglich unverfallbar sind.

Und jetzt kommt der Clou: Die bAV wird nicht als Ersatz für ein ETF-Depot gesehen, sondern als wertvolle Ergänzung. Wenn man beide Instrumente kombiniert, baut man sich eine richtig umfassende Altersvorsorge auf. Das ist wie eine gute Mischung aus verschiedenen Zutaten in einem Rezept – am Ende schmeckt’s einfach besser!