In der aktuellen Debatte um die Grundrente wird ein gravierendes Ungleichgewicht zwischen verheirateten und unverheirateten Rentnern deutlich. Verheiratete Rentner, wie die 66-jährige Renate K. aus Hannover, verlieren bis zu 960 Euro jährlich, weil das Einkommen ihres Ehepartners bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags angerechnet wird. Dies steht im klaren Gegensatz zu unverheirateten Paaren, die lediglich ihr eigenes Einkommen berücksichtigen müssen. Ein Beispiel zeigt die Dimension dieses Problems: Renate K. hat Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag von 80 Euro, erhält jedoch aufgrund des gemeinsamen Einkommens von 2.500 Euro nichts ausgezahlt. Ihre gleichaltrige Bekannte Andrea M. hingegen profitiert von der Regelung und erhält den vollen Zuschlag von 80 Euro, da nur ihr eigenes Einkommen von 1.000 Euro angerechnet wird.
Der Sozialverband VdK kritisiert diesen Mechanismus als strukturellen Nachteil und fordert eine Reform, um die Grundrente unabhängig vom Partner-Einkommen zu gestalten. Diese Ungleichbehandlung resultiert aus § 97a SGB VI, der mit dem Grundrentengesetz am 12. August 2020 eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2021 gilt. Während die Einkommensgrenze für Alleinstehende 2026 bei 1.491 Euro liegt, müssen Ehepaare ein gemeinsames Einkommen von unter 2.326 Euro nachweisen, um Anspruch auf die Grundrente zu haben.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Am 27. November 2025 fällte das Bundessozialgericht (BSG) eine Entscheidung, die den Klageweg gegen diese Regelung endgültig verbaut hat. In seinem Urteil, mit dem Aktenzeichen B 5 R 9/24 R, bestätigte der 5. Senat des BSG, dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens auf die Grundrente nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Richter argumentierten, dass es sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften gibt. So haben Eheleute eine gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht besteht.
Diese Entscheidung wirft die Frage auf, ob verheiratete Versicherte tatsächlich besser abgesichert sind, wie das BSG annahm. Die Grundrente, die am 1. Januar 2021 eingeführt wurde, soll insbesondere langjährig Versicherte mit geringen Renten unterstützen. Um Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu haben, sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erforderlich. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung darauf abzielt, Haushalte mit ausreichendem Einkommen von der Grundrente auszuschließen, ohne dass eine Bedürftigkeitsprüfung wie im Grundsicherungsbereich erforderlich ist.
Handlungsoptionen für Betroffene
Verheiratete Rentner können jedoch ihre Situation durch verschiedene Maßnahmen verbessern. Dazu zählt die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, um mögliche Abzüge zu nutzen, sowie die Überprüfung des Bescheids auf Fehler, um etwaige Anrechnungsfehler zu identifizieren. Zudem können Kapitalerträge gezielt gesteuert werden, um das relevante Einkommen zu senken.
Der VdK fordert darüber hinaus politische Änderungen, um die Grundrente unabhängig vom Einkommen des Partners zu gestalten. Die Diskussion um die Grundrente hat auch weitreichende Auswirkungen auf die private Altersvorsorge von Selbstständigen und Unternehmern. Diese müssen das Partnereinkommen bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigen, was zu einer Neubewertung ihrer Altersvorsorgestrategien führen sollte.
Insgesamt zeigt sich, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für verheiratete Rentner in Deutschland nicht nur komplex, sondern auch potenziell benachteiligend sind. Während die Grundrente als wichtige soziale Leistung gedacht ist, gibt es noch erheblichen Reformbedarf, um die Gleichbehandlung aller Rentner zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, ob und wann politische Veränderungen in diesem Bereich erfolgen werden.