Heute ist der 1.11.2026 und wir schauen uns einmal genauer an, was es mit dem Wohngeld auf sich hat. In einer Zeit, in der die Mieten in den 14 größten deutschen Städten laut Deutschlandatlas um satte 6,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen sind, wird der staatliche Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen immer wichtiger. Rund 1,2 Millionen Menschen beziehen Wohngeld – darunter sind etwa 44 Prozent Familien und rund 52 Prozent Rentner. Für viele ist dieser Zuschuss eine echte Lebenshilfe, um die monatlichen Belastungen für Miete oder selbst genutztes Eigentum zu stemmen.

Doch wer hat eigentlich Anspruch auf Wohngeld? Grundsätzlich können sowohl Mieter als auch Eigentümer von Wohnungen oder Häusern unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen nicht ausreicht, um die Wohnkosten zu decken. Hierbei wird das Haushaltseinkommen, die Zahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der Miete oder der monatlichen Wohnkosten berücksichtigt. Es gibt auch einige Gruppen, die möglicherweise anspruchsberechtigt sind, wie Rentner, Bewohner von Altenpflegeheimen oder sogar Studenten ohne BAföG-Anspruch. Aber Achtung: Ein gewisses Vermögen kann den Wohngeldanspruch ausschließen, auch wenn das Einkommen gering ist.

Die Vermögensgrenze im Blick

Eine genaue Vermögensgrenze gibt es nicht. Die Wohngeldbehörden orientieren sich an Richtwerten: 60.000 Euro für eine alleinstehende Person, plus 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Diese Zahlen sind jedoch nicht in Stein gemeißelt. Bei der Prüfung des Anspruchs berücksichtigt die Wohngeldbehörde immer die individuellen Verhältnisse. Es kann also durchaus sein, dass Vermögen über 60.000 Euro in bestimmten Fällen trotzdem zulässig ist, während ein Antrag auch bei einem Vermögen unterhalb des Richtwerts abgelehnt werden kann. Das klingt kompliziert, ist es auch! Aber das Ziel der Behörde ist, gerechte Entscheidungen zu treffen.

Wie sieht es aber mit der Altersvorsorge aus? Bestimmte Altersvorsorgegelder, die vertraglich bis zum Rentenalter gebunden sind, gelten nicht als verwertbares Vermögen, solange man vor dem Ruhestand nicht darauf zugreifen kann. Das bedeutet, bis zu 1.500 Euro pro vollendetem Lebensjahr bleiben unberücksichtigt, maximal jedoch 90.000 Euro. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Menschen nicht in die Bredouille kommen, nur wegen ihrer Altersvorsorge vom Wohngeld ausgeschlossen zu werden. Es ist also wichtig, die eigenen Finanzen im Blick zu haben und zu wissen, wie sich das eigene Vermögen zusammensetzt.

Prüfung des Vermögens

Die Vermögensprüfung erfolgt im Einzelfall und es gibt keine allgemeingültige Liste für sogenanntes Schonvermögen. Gegenstände wie Girokonten, Sparguthaben, Wertpapiere oder Immobilien können als Vermögen zählen. Aber keine Sorge, nicht selbst genutztes Wohneigentum und bestimmte Altersvorsorgeprodukte werden anders oder gar nicht angerechnet. Wenn jemand einen Antrag stellt, muss er oder sie alle relevanten Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß angeben. Falsche oder unvollständige Angaben können zu Rückforderungen führen, und das möchte wirklich niemand erleben.

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Abschließend bleibt zu erwähnen, dass die Änderungen des Wohngeldgesetzes im Jahr 2024 die Beträge nicht verändert haben. Für 2026 sind ebenfalls keine Anhebungen vorgesehen. Die Richtwerte bleiben also unverändert, was für viele eine kleine Erleichterung bedeuten könnte. Die Verwaltungspraxis wird sich weiterhin an den individuellen Umständen orientieren, was bedeutet, dass es für jeden Antrag eine persönliche Prüfung gibt. Vielleicht ist das für einige ein Lichtblick in der oft komplexen Welt der Finanzen und Zuschüsse.