Der Winter ist eine wahre Herausforderung für viele Berufstätige, vor allem wenn man an die glatten Straßen und den dichten Schneefall denkt, die uns in den letzten Wochen so oft begegnet sind. In bergigen Regionen, wie wir sie hier in der Nähe von Stuttgart haben, können die winterlichen Bedingungen regelrecht zum Abenteuer werden. Egal ob das Auto in der Einfahrt feststeckt oder der Bus einfach nicht vorankommt – der Weg zur Arbeit kann sich als ganz schön knifflig erweisen. Aber was bedeutet das rechtlich für Arbeitnehmer, die wegen dieser Umstände zu spät zur Arbeit kommen? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Görzel, hat einige aufschlussreiche Informationen parat.

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: „Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.“ Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur für tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt und nicht für die Zeit, die man mit dem Warten auf den Bus oder dem Schaufeln des eigenen Autos verbracht hat. Bei winterlichen Bedingungen sollten Arbeitnehmer deshalb besser früher losfahren und etwas mehr Zeit einplanen. Schnee und Glätte werden rechtlich nicht als außergewöhnliche Umstände gewertet – das kann schon mal zu Lohnkürzungen oder sogar Abmahnungen führen, wenn man öfter zu spät kommt. Wenn jedoch richtige Ausnahmesituationen wie umgestürzte Bäume oder plötzliche Straßensperren eintreten, kann das den Arbeitnehmer von einem Verschulden entlasten.

Rechte und Pflichten bei winterlichen Bedingungen

Wenn das Wetter wirklich verrückt spielt und akute Unwetterwarnungen ausgegeben werden, dürfen Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen zu Hause bleiben. Hierbei besteht allerdings kein automatischer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein weiterer Punkt, den man im Hinterkopf behalten sollte: Wenn der eigene Betrieb wegen des Unwetters schließen muss, trägt der Arbeitgeber das Entgeltrisiko. Das heißt, in solchen Fällen bekommt man sein Gehalt trotzdem. Eltern, deren Kinder wegen des Wetters nicht zur Schule oder in die Kita können, haben unter Umständen Anspruch auf bezahlte Freistellung – ein kleiner Lichtblick in der kalten Jahreszeit!

Doch auch hier gilt, dass Arbeitnehmer bei witterungsbedingten Verspätungen den Arbeitgeber frühzeitig informieren sollten. Eine klare Kommunikation kann so viele Konflikte vermeiden. Es ist wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren und rechtzeitig zu handeln. Und sollte man einmal aufgrund von Schnee und Glätte verspätet im Büro ankommen, gibt es in der Regel keine Abmahnung, es sei denn, das wird zur Gewohnheit. Wenn man Glück hat, wird einem sogar die Möglichkeit zum Homeoffice angeboten, aber das muss erst einmal mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Wenn der Weg zur Arbeit zum Abenteuer wird

Der Winter hat seine Tücken – vor allem die glatten Straßen durch Blitzeis oder überfrierende Nässe können zu chaotischen Verkehrsverhältnissen führen. Manchmal kann man einfach nichts für die Staus, die sich auf dem Weg zur Arbeit bilden. Doch rechtlich gesehen wird oft von einem Verschulden des Mitarbeiters ausgegangen, wenn er zu spät kommt. Das ist nicht immer fair, aber so sieht es nun mal das Gesetz. Jeder muss also die winterlichen Bedingungen bei der Fahrzeit zum Betrieb einberechnen, ganz gleich, wie sehr einem der Winter auf die Nerven geht.

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Das Wichtigste ist, die eigenen Rechte zu kennen und sich nicht von den winterlichen Bedingungen unterkriegen zu lassen. Und vielleicht, ganz vielleicht, hat man bei all dem Schneestress ja auch die Möglichkeit, sich über die kleinen Freuden des Winters zu freuen – eine heiße Tasse Tee nach einem langen Arbeitstag oder die Aussicht auf einen schneebedeckten Park nach Feierabend. Man weiß ja nie, vielleicht wird aus dem Winterchaos auch ein kleines Abenteuer!