Die Diskussion um die „Rente mit 63“ nimmt immer mehr Fahrt auf. Die Regelung, die es langjährig Versicherten ermöglicht, früher ohne Abschläge in Rente zu gehen, könnte bald der Vergangenheit angehören. Laut der Rentenkommission der Bundesregierung, die im Juni 2026 Empfehlungen aussprach, wird eine Abschaffung in Betracht gezogen. Während die SPD sowie einige ostdeutsche CDU-Ministerpräsidenten sich für den Erhalt der Regelung aussprechen, deutete CDU-Fraktionschef Thorsten Frei in der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ bereits an, dass ein Kompromiss in Sicht sein könnte. Hierbei könnte künftig nur noch der Anspruch auf die Rente nach 45 tatsächlichen „Arbeitsjahren“ bestehen, anstatt wie bisher nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren. Das klingt einfach, könnte aber weitreichende Folgen haben!

In der aktuellen Regelung zählen zu den 45 Jahren nicht nur die Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, sondern auch Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen, und sogar bestimmte Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Der Begriff „Arbeitsjahr“ ist jedoch gesetzlich nicht definiert – und das könnte die Sache komplizierter machen, als sie ohnehin schon ist. Bei einer Neuregelung könnten beispielsweise Kindererziehungszeiten nicht mehr als Arbeitsjahre gelten. Das würde vor allem Eltern, insbesondere Müttern, die bis zu zehn Jahre pro Kind angerechnet bekommen, hart treffen. Im schlimmsten Fall müsste der überwiegend erziehende Elternteil länger arbeiten oder vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen – und das sind, bei einer durchschnittlichen Frauenrente von 994 Euro, immerhin mal eben 72 Euro weniger pro Monat!

Die Anrechnung von Zeiten

Schaut man sich die Details genauer an, zeigt sich: Die Anrechnung von Zeiten ist ein heikles Thema. Für diejenigen, die Angehörige pflegen, könnte es ebenfalls eng werden. Aktuell erhalten diese auf Antrag Pflichtbeitragszeiten, die von der Pflegekasse übernommen werden. Doch wenn diese Anrechnung entfällt, stehen die Betroffenen vor der Wahl: entweder weiter pflegen, erwerbstätig sein oder mit Rentenabschlägen in den Ruhestand gehen. Und das, obwohl bereits erworbene Rentenansprüche bestehen bleiben.

Das Beispiel der Arbeitslosigkeit ist ebenfalls aufschlussreich. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wird, zählen zwar zur Anrechnung, jedoch nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn – es sei denn, der Arbeitgeber ist insolvent. Das bedeutet, dass viele, die aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geraten, möglicherweise ihre Anrechnungszeiten verlieren könnten. Auch Zeiten der Kurzarbeit, wie wir sie während der Corona-Pandemie erlebt haben, stehen auf der Kippe, wenn nur die tatsächlich geleistete Arbeit zählt. Und das wird für viele eine echte Herausforderung.

Altersrentenarten im Überblick

Weniger kompliziert, aber nicht weniger wichtig, ist die Unterscheidung zwischen den Altersrentenarten. Es gibt zwei: Die Altersrente für langjährig Versicherte, für die mindestens 35 Versicherungsjahre benötigt werden, und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die mindestens 45 Versicherungsjahre nötig sind. Das reguläre Renteneintrittsalter hängt dabei vom Geburtsjahr ab und wird seit 2012 schrittweise angehoben. Für Jahrgänge ab 1964 liegt das Eintrittsalter bei 67 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist ab 63 Jahren möglich, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent – pro Monat, den man früher in Rente geht, wird die Rente um 0,3 Prozent gekürzt.

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Die verschiedenen Anrechnungszeiten – seien es Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege oder auch Schul- und Studienzeiten – spielen eine entscheidende Rolle. Für die Altersrente zählen die ersten 36 Monate nach der Geburt eines Kindes als Kindererziehungszeit. Das bedeutet, dass Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig erziehen, sogar mehr Zeit angerechnet bekommen. Diese Regelung könnte Eltern, die nach der Geburt eine längere Auszeit von der Erwerbsarbeit genommen haben, helfen, die Wartezeiten für die Altersrente zu erfüllen.

Hinzuverdienst und Antragsprozess

Ein weiterer Punkt, der für viele wichtig ist: der Hinzuverdienst. Ab dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Das ist eine Erleichterung, denn die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Für viele könnte das bedeuten, dass sie auch nach dem Eintritt in den Ruhestand weiterhin aktiv bleiben und ihren Lebensunterhalt aufbessern können.

Ein kleiner Hinweis zum Schluss: Wer in Rente gehen möchte, sollte rechtzeitig den Antrag stellen – etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Sonst könnte es eng werden mit der pünktlichen Auszahlung der Rente. Die ganze Materie ist komplex und erfordert ein wenig Geduld, aber mit den richtigen Informationen und einer sorgfältigen Planung kann der Übergang in den Ruhestand gut gelingen.