Heute ist der 3.11.2026, und es gibt Neuigkeiten, die für Hinterbliebene in Polen von großer Bedeutung sind. Wer sich mit dem Thema Altersvorsorge beschäftigt, sollte wissen, dass es für Angehörige von Verstorbenen Möglichkeiten gibt, auf Guthaben in ZUS-Unterkonten und OFE-Konten zuzugreifen – und das sogar Jahre nach dem Tod des Versicherten. Ja, richtig gehört! Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist für diese Auszahlung, was bedeutet, dass man sich auch noch lange nach dem Verlust eines geliebten Menschen um die finanziellen Angelegenheiten kümmern kann.

Allerdings gibt es einige Faktoren, die man beachten sollte. Ob ein vererbbares ZUS-Unterkonto existiert, hängt vom Geburtsjahr des Verstorbenen ab. Menschen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden, haben kein entsprechendes Unterkonto. Bei denen, die zwischen 1949 und 1968 das Licht der Welt erblickten, ist ein Unterkonto nur vorhanden, wenn sie zuvor Mitglied eines OFE waren. Für alle, die ab Jahrgang 1969 geboren sind, gibt es hingegen ein Unterkonto, unabhängig von einer OFE-Mitgliedschaft.

Regelungen und Fristen

Stirbt ein Versicherter, bevor er das reguläre Rentenalter erreicht, so ist das angesparte Guthaben in der Regel vererbbar. Doch Vorsicht! Wenn bereits eine vorzeitige Rente bezogen wurde und die OFE- oder Unterkontoguthaben an den Staatshaushalt übertragen wurden, entfällt der Erbanspruch. Bei über 65-Jährigen, die eine reguläre Altersrente beziehen, ist das Unterkonto normalerweise nicht mehr vererbbar – mit einer Ausnahme: Tritt der Tod innerhalb von drei Jahren nach der ersten Auszahlung der regulären Altersrente ein, dann kann es zu einer garantierten Auszahlung kommen.

Ein weiterer interessanter Punkt ist, dass Versicherte zu Lebzeiten entscheiden können, wer ihr Guthaben erhalten soll. Das klingt erstmal einfach, ist es aber nicht immer. Die Begünstigten müssen nicht verwandt sein, was vielleicht ein wenig überraschend ist. Die Benennung erfolgt über ein Formular, das UWU genannt wird, und kann auch digital über die Plattform PUE ZUS erledigt werden. Fehlt eine solche Benennung, fällt das Guthaben in den regulären Nachlass.

Die Rolle des Ehepartners und die Antragstellung

Für verheiratete Paare gibt es ebenfalls spezielle Regelungen. Bei Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des während der Ehe angesparten Guthabens. Dieser Anteil wird dann nicht bar ausgezahlt, sondern dem eigenen ZUS-Unterkonto oder OFE-Konto des überlebenden Partners gutgeschrieben. Die Auszahlung erfolgt allerdings fast nie automatisch – Hinterbliebene müssen aktiv einen Antrag stellen. Das durchschnittliche Guthaben lag laut früheren ZUS-Angaben bei etwa 29.000 Złoty pro Person, was nicht gerade wenig ist.

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Für die Antragstellung gibt es verschiedene Formulare. War der Verstorbene OFE-Mitglied, wird das Verfahren über den Pensionsfonds eingeleitet, der den Todesfall innerhalb von 14 Tagen an die ZUS meldet. Danach zahlt die ZUS innerhalb von drei Monaten aus. Existiert nur ein ZUS-Unterkonto ohne OFE-Mitgliedschaft, nutzt man das Formular USS. Sollte der zuständige OFE unbekannt sein, kann die ZUS gegen Vorlage eines Erbnachweises Auskunft erteilen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Rentenzahlungen für den Sterbemonat in voller Höhe stehen. Eine tageweise Kürzung erfolgt nicht, und Beträge, die vor dem Tod per Post oder Banküberweisung gutgeschrieben wurden, dürfen die Hinterbliebenen behalten – auch wenn die Gutschrift nach dem Todestag erfolgte. Für Monate nach dem Sterbemonat müssen jedoch Rückzahlungen geleistet werden. Sollten die Rentenleistungen für den Sterbemonat noch nicht ausgezahlt worden sein oder die betroffene Person vor Erlass des Rentenbescheids verstorben sein, können Hinterbliebene die nicht ausgezahlten Leistungen mit dem Formular ENS beantragen. Hier gilt eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten ab dem Todestag.

Wenn es mehrere Berechtigte gibt, erfolgt die Verteilung nach einer gesetzlichen Rangfolge. Ehepartner und Kinder, die im gemeinsamen Haushalt lebten, stehen dabei an erster Stelle. Das ist ein wichtiger Punkt, den man im Hinterkopf behalten sollte, wenn man sich um die finanziellen Angelegenheiten eines Verstorbenen kümmert.